- Regesten der Bischöfe von Eichstätt, 1297 November 27., ... und zwei Wiesen, Schulmeisterswies genannt, bei Salenve Salnau besitzen er und seine Ehefrau als Leibgeding iure dumtaxat precario, quod vulgo leipgedinge dicitur. - Ankündigung der Siegel Heinrich und des Ritters Conrad von Hirzperch.
- dto. #1383
- 1307 Mai 25. Eichstätt. Äbtissin Offemia und der Konvent des Benediktinerinnenklosters der hl. Walpurgis zu Eistet beurkunden den unter Vermittlung der Eichstätter Kanoniker Dompropst Arnold, Magister Ulrich, Propst zu Spalt, und Marquard von Hageln mit Bischof Philipp abgeschlossenen Vergleich wegen des sog. Heurechtes cuiusdam iuris quod vulgariter hayreht nuncupatur aus den dem Kloster und einigen Privaten gehörigen Wiesen bei Salnawe Sollnau, Wiesgrund sö. von Eichstätt, das vordem Graf Gebhard von Hirzperch und seine Vorfahren in Form des halben Heuertrags von diesen Wiesen bezogen haben und das nun der Bischof und einige seiner Familiaren als der Eichstätter Kirche heimgefallen erklärten. Auf Grund dieses Vergleichs soll der Bischof in den nächsten 5 Jahren den halben Heuertrag von den Wiesen beziehen; er weist aber als Ersatz hierfür für die gleiche Zeit dem Kloster 4 Pfund Heller jährlicher Einkünfte zu, nämlich 1 1/2 Pfund, die das Kloster »pretextu cuiusdam vecture« ihm zu entrichten hatte und 2 1/2 Pfund vom Zoll der Stadt Eystet an Michaeli September 29. Falls die mitbeteiligten Privaten den Streit mit dem Bischof um das Heurecht siegreich durchfechten, muss der Bischof nach Ablauf der 5 Jahre auch auf das Heurecht gegenüber dem Kloster verzichten, wogegen aber auch die 4 Pfund Heller an die Eichstätter Kirche zurückfallen. Behauptet jedoch der Bischof das Recht ,,per continuam seu continuatam possessionem, prescriptionem aut aliam viam iuris", so bleibt auch der Heubezug von den St. Walburger Wiesen der Eichstätter Kirche für ewig, doch muss der Bischof den 4 Pfund Hellern jährlicher Einkünfte an das Kloster dann noch ein weiteres Pfund hinzufügen. In letzterem Falle übernimmt das Kloster die Verpflichtung, nach dem Ableben des Bischofs seinen Jahrtag mit Messe und Vigil conventualiter zu feiern. - Ankündigung des gemeinsamen Siegels von Äbtissin und Konvent. - Actum et datum Eystet a. d. millesimo trecentesimo septimo in die beati Urbani. - Orig. Perg.: MR. Eichstätt Hochstift Fasc. 22 mit dem beschädigten Siegel des Klosters. - Abschrift des 14. Jahrhunderts: MR. Eichstätt Hochstift Lit. no 14 f. 87. - Drucke: Falckenstein S. 139 no 162, Mon. Boica N. F. IV no 27. - Reg.: Reg. Boica V, S. 117. - Siehe unten no 1542.
- dto. # 1384
1307 Mai 25. Tut kund: der Streit zwischen ihm und seiner Kirche einerseits und der Äbtissin Offemia und dem Konvent des Klosters der hl. Walpurgis in seiner Stadt Eystet andererseits wegen einer jährlichen Heulieferung aus gewissen Wiesen beim Leprosenhaus, Salnawe genannt, die das Kloster in Eigenbesitz iure proprietatis et dominii inne hat, ist durch gütliche Vereinbarung beigelegt worden, wie die darüber aufgerichtete Urkunde ausweist siehe no 1383. Da Philipp sich bei der Behandlung dieses Streitfalles aus echten Urkunden überzeugt hat, dass die sog. Ackerwiese pratum illud, quod ager nuncupari consuevit bei dem genannten Haus dem Kloster mit allem Recht zustellt ohne Abgabeverpflichtung an den Bischof, verzichtet er auf alle Ansprüche auf diese Wiese und ihr Erträgnis; doch bleibt dadurch die getroffene Vereinbarung, die sich auf andere Objekte bezieht, unberührt. - Ankündigung der Siegel des Bischofs und des Kapitels. - Actum et datum anno domini millesimo tricentesimo septimo in die beati Urbani pape. - Orig. Perg.: MR. Kloster St. Walburg Fasc. 6. An Pergamentstreifen hängen die Siegel des Bischofs sehr verletzt und des Kapitels Typ B. - Reg.: Reg. Boica V, S. 116.
- dto: # 1388
1307 - Juni 16. Eichstätt. Übereignet auf Bitten der Kapläne von St. Willibald Willibaldschor dem Altar dieses Heiligen 2 Äcker, von denen der eine bei den Leprosen an der Ostseite gelegen ist, der andere unterhalb beim Sollnauwege prope viam que dicitur Salnawe, und eine Wiese zwischen der Wiese des Krämers Heinrich und jener des Johann am Markt der Bürger in Foro civiem zu Eystet, ebenfalls im Osten, welche Grundstücke bisher der verstorbene Ernst, wohnhaft auf der anderen Seite der Brücke residens ex altera parte pontis und dessen Erben von der Eichstätter Kirche zu Lehen hatten. Die Übereignung geschieht nach erfolgter Auflassung mit dem Geding, dass die Witwe des Ernst, Gerdrud, und seine Erben beiderlei Geschlechtes die Grundstücke künftig gegen einen an Michaeli September 29 ,,sub pöna dupli" fälligen Zins an die Kapläne zur besseren Unterhaltung des Lichtes am Willibaldsaltar besitzen sollen. - Actum a. d. millesimo tricentesimo septimo XVI. mo kalendas julii. - Orig. Perg. im Ordinariatsarchiv Eichstätt mit dem verstümmelten Siegel des Bischofs = Siegeltafel no 20. Für die Lagebestimmung der Grundstücke sind wichtig die Rückaufschriften; eine aus dem 15. Jahrhundert: pro XL denariis a leprosis, dann eine aus dem 16. Jahrhundert: Dem Licht zu behulff 2 äckher enden bei dem fischer gelegen, item auf ein wihsmade auch daselbsten. - Abschrift im Kopialbuch des Willibaldchorstifts im Ordinariatsarchiv f. 34 hier später durchstrichen. - Druck: Mon. Boica N. F. IV no 29. - Reg.: Sammelblatt des hist. Vereins Eichstätt XXII, S. 84; hier Tafel III no 3 auch Abbildung des Siegels.
- dto: # 1542
1314 März 12. Eichstätt. Tut kund: Graf Gebhard von Hirzperch und dessen Vorfahren haben jährlich die Hälfte des Heues von gewissen Wiesen bei der Salnawe, die dem Kloster St. Walburg und einigen Privaten gehören, »pretextu cuiusdam iuris quod vulgariter hayreht nuncupatur« bezogen. Nach dem Tode des Grafen glaubten er der Bischof und gewisse seiner Familiaren, dass dieses Heurecht nun an die Eichstätter Kirche gefallen sei. In dem darüber entstandenen Streit zwischen ihm und dem Kloster haben Dompropst Arnold, Magister Ulrich, Propst von Spalt, und Marquard von Hageln als Schiedsrichter dahin entschieden, dass er und seine Kirche die Hälfte des Heues von den strittigen Wiesen nach dem Herkommen beziehen sollen, ihrerseits aber dem Kloster »pro quadam liberalitatis recompensa« 5 Pfund Heller jährlicher Einkünfte, nämlich 1 1/2 Pfund Heller, die man an Michaeli ,,pretextu cuiusdam vecture" zu entrichten pflegt, 2 1/2 Pfund Heller vom Eichstätter Stadtzoll, ebenfalls an Michaeli, und 1 Pfund vom Meierhof in Pussenshaim Buxheim s. von Eichstätt zuzuweisen haben, mit der Auflage allerdings, dass im Kloster nach dem Tode des Bischofs dessen Jahrtag mit und Seelenmesse conventualiter gefeiert werde. - Ankündigung des Siegels des Bischofs und des Kapitels. - Datum Eystet anno domini millesimo tricentesimo quartodecimo in die beati Gregorii pape. - Orig. Perg.: MR. Kloster St. Walburg Fasc. 8. Die Siegel sind verloren. - Reg.: Reg. Boica V, S. 275. - Siehe oben no 1383.
Die Gegenurkunde der Äbtissin Offemia und des Konvents von St. Walburg von 1314 Oktober 1 a. d. M.CCC. XIII. [richtig XIIII.!] kalen. octobiris siehe in Abschrift des 14. Jahrhunderts: MR. Eichstätt Hochstift Lit. no 14 f. 102. -- Druck: Mon. Boica N. F. IV no 123.
- lat. salix = Weiden
- Solenau = Marktflecken